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Teilnahmebedingungen

 

  1. Aufgabe der Musikschule ist es, Kinder, Jugendliche und Erwachsene an die Musik heranzuführen, Begabungen frühzeitig zu erkennen und individuell zu fördern, zum gemeinsamen Musizieren zu befähigen und die Voraussetzungen für eine lebenslange Beschäftigung mit Musik auch über die Teilnahme am Musikschulunterricht hinaus zu schaffen.
     
  2. Das Schuljahr der Musikschule beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember. Es ist in drei Trimester geteilt. Das erste Trimester beginnt am 01. Januar und endet am 30. April; das zweite Trimester beginnt am 01. Mai und endet am 31. August; das dritte Trimester beginnt am 01. September und endet am 31. Dezember. Die Ferien- und Feiertagsordnung der öffentlichen und allgemein bildenden Schulen gilt auch für die Musikschule.
     
  3. Der Vertrag bedarf der Schriftform.

    3.1 Die Anmeldung ist in schriftlicher Form an die Musikschule zu richten. Bei minderjährigen Teilnehmer/innen ist die schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich. Die Annahme wird erst durch die Bestätigung der Musikschule erklärt. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

    3.2 Die Anmeldung kann bis 14 Tage vor Beginn des Trimesters widerrufen werden. Im Falle eines wirksamen Widerrufes entsteht keine Entgeltpflicht. Anmeldungen müssen bis spätestens 14 Tage vor Beginn des Trimesters erfolgen. Eine Aufnahme während der Trimester ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen seitens der Musikschule gegeben sind.

    3.3 Kinder können vom Beginn der Schulpflicht an angemeldet werden. Für die Musikalische Früherziehung (im folgenden MFE) können Kinder bereits ab dem 4. Lebensjahr aufgenommen werden; für Eltern-Kind-Kurse bereits ab dem Alter von 1 1⁄2 Jahren aufgenommen werden. Die Mitwirkung an einem Ensemble der Musikschule unterliegt keiner Altersbegrenzung, bedarf jedoch der Zustimmung der Musikschule.

    3.4 Anmeldungen gelten grundsätzlich für ein Trimester bzw. für die angegebene Kursdauer. Der Schüler gilt vorbehaltlich Ziffer 3.5 automatisch für das nächstfolgende Trimester als angemeldet, wenn nicht bis zum 1. April für das erste Trimester, bis zum 1. August für das zweite Trimester oder bis zum 1. Dezember für das dritte Trimester erklärt wird, dass eine Verlängerung des Vertragsverhältnisses nicht gewünscht wird. Maßgeblich ist das Datum des Eingangs des Schreibens bei der Musikschule.

    3.5 Während der zweijährigen Früherziehungskurse gilt das erste Trimester als Probezeit. Der Kursleiter stellt nach Rücksprache mit den Erziehungsberechtigten fest, ob genügend Interesse und Begabung für die weitere Teilnahme am Kurs vorhanden ist. Nach Ablauf des ersten Trimesters gilt 3.4.

    3.6 Während des laufenden Trimesters kann der Schüler aus wichtigem Grund – z. B. Umzug oder langwierige Krankheit – das Vertragsverhältnis außerordentlich kündigen.

    3.7 Während des laufenden Trimesters kann das Vertragsverhältnis durch die Musikschule aus wichtigem Grund beendet werden, insbesondere, wenn das Entgelt nicht gezahlt wird. Der Schüler kann zeitweilig oder dauernd vom Unterricht ausgeschlossen werden, wenn bei Gruppenunterricht oder Teilnahme in den Orchestern und Ensembles der Musikschule Bergkamen ein Verhalten auftritt, das die Arbeit in der Gemeinschaft stört.
     
  4. Nach Möglichkeit werden Wünsche nach einer bestimmten Unterrichtsstätte, -zeit und -form erfüllt. Ein Anspruch darauf kann nicht erhoben werden.

    Die Unterrichtsstunde dauert 45 Minuten. In der MFE ist die Unterrichtsdauer gestaffelt nach der Teilnehmerzahl.

    Es sind ausschließlich Unterrichtsformen, die in der Entgelttabelle dargestellt sind oder im Bereich C. Besondere Unterrichtsformen gesondert ausgeschrieben werden, buchbar.

    Über die Lehrereinteilung entscheidet die Musikschulleitung.

    Die Teilnehmer sind zur regelmäßigen und pünktlichen Teilnahme am Unterricht verpflichtet.

    Ergänzungsfächer, Veranstaltungen und die Mitwirkung in einem Orchester oder Ensemble der Musikschule sind Teil der Ausbildung und somit verpflichtend.

    Die Einteilung zum Ergänzungsfach nimmt unter Berücksichtigung des Ausbildungsstandes und des Interesses des Schülers/der Schülerin der/die Hauptfachlehrer/in in Absprache mit der Schulleitung vor.

    Von der Verpflichtung zum Besuch eines Ergänzungsfaches bzw. der Mitwirkung in einem Orchester oder Ensemble kann der Schüler nur im Ausnahmefall freigestellt werden. Schriftliche Anträge sind an die Schulleitung zu stellen.

    Anmeldungen zu Wettbewerben und Prüfungen sind mit dem jeweiligen Fachlehrer und der Schulleitung abzustimmen.
     
  5. Alle Schüler der Musikschule müssen die Anforderungen der Lehrpläne erfüllen. Es finden jährliche Zwischenprüfungen statt; sie sind für alle Schüler verpflichtend.
     
  6. Grundsätzlich muss der Schüler über ein eigenes Instrument verfügen. Für eine begrenzte Dauer von einem Jahr können Schüler, die mit dem Instrumentalunterricht beginnen, gegen Entrichtung eines Entgeltes ein Leihinstrument der Musikschule zur Verfügung gestellt bekommen.

    Die Entgelttarife für die Instrumentenausleihe ergeben sich aus den anliegenden Tabellen, die Bestandteil dieser Bedingungen für die Teilnahme an Veranstaltungen der Musikschule der Stadt Bergkamen sind. Bei allen Instrumenten ist im Entgelt eine Reparatur- und Wartungspauschale enthalten, alle Instrumente sind über die Musikschule versichert gegen die Gefahren Transportmittelunfall, Feuer, Diebstahl, Raub und Wasser. Die Versicherungsbedingungen sind Bestandteil des Leihvertrages und liegen in der Geschäftsstelle der Musikschule aus.

    Die Musikschule stellt dem Entleiher ein funktionsfähiges Instrument zur Verfügung. Die in der Instrumentenausleihe enthaltene Pauschale für Reparatur und Wartung deckt die notwendigen Instandsetzungsarbeiten, die von der Musikschule in den Zeiträumen zwischen zwei Ausleihen eines Instrumentes in Auftrag gegeben werden bzw. in Absprache mit dem Entleiher nach Bedarf erfolgen.

    Instrumente, Zubehör und Noten aus dem Eigentum der Musikschule sind auf Kosten des Entleihers bzw. der gesetzlichen Vertreters instand zu halten. Über Einzelheiten der Pflege hat sich der Teilnehmer bei der Lehrkraft zu unterrichten. Mit Reparaturen dürfen nur von der Musikschule benannte Firmen beauftragt werden.

    Für Verlust und Beschädigung haben die Entleiher bzw. die gesetzlichen Vertreter in vollem Umfang einzustehen, soweit der Entleiher nicht nachweist, dass der Verlust oder die Beschädigung ohne sein Verschulden aufgetreten ist oder der Schaden durch die Instrumentenversicherung gedeckt ist.

    Der Entleiher verpflichtet sich, Beschädigungen und Verschleiß, der auf unsachgemäße Behandlung zurückzuführen ist, auf eigene Kosten reparieren zu lassen.
     
  7. Beim Auftreten ansteckender Krankheiten sind die allgemeinen Gesundheitsbestimmungen für Schulen anzuwenden. Schüler, die aus gesundheitlichen Gründen nicht am Unterricht allgemein bildender Schulen teilnehmen, können dies für den entsprechenden Zeitraum auch nicht am Unterricht der Musikschule.
     
  8. Eine Aufsicht besteht nur während der vereinbarten Unterrichtszeit. Sie beginnt und endet im Unterrichtsraum.
     
  9. Die Schüler der Musikschule sind nicht gegen Unfall versichert.
     
  10. Entgelt
     

10.1 Entgelttarife
Die Entgelttarife ergeben sich entsprechend der Schul- und Entgeltordnung aus den anliegenden Tabellen, die Bestandteil dieser Bedingungen werden. Als Kinder/Jugendliche gelten Teilnehmer bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Für Erwachsene, für die Anspruch auf Kindergeld besteht, wird ebenfalls das Unterrichtsentgelt für Kinder und Jugendliche zugrunde gelegt. Der Anspruch auf Kindergeld ist für das jeweilige Trimester nachzuweisen.

10.2 Leihinstrumente
Die Entgelttarife für Instrumentenausleihe ergeben sich entsprechend der Schul- und Entgeltordnung aus den anliegenden Tabellen, die Bestandteil dieser Bedingungen werden.

10.3 Fälligkeit
Das Unterrichtsentgelt ist ein Jahresentgelt. Die Zahlung erfolgt per Abbuchung in monatlichen Raten. Die Zahlung kann auch in drei gleichen Raten jeweils zu Trimesterbeginn erfolgen.

10.4 Erstattung für Unterrichtsausfall
Fällt der Unterricht aus Gründen aus, die von der Musikschule zu vertreten sind (z. B. Ausfall der Lehrkraft, zeitweise Unbenutzbarkeit des Unterrichtsraumes), gilt folgende Regelung: Der Festsetzung des Jahresentgeltes liegt eine Mindestanzahl von 36 Wochenstunden pro Jahr zugrunde. Bei der Bemessung des Jahresentgeltes ist ein gelegentlicher Unterrichtsausfall wegen Erkrankung oder sonstiger Verhinderung der Lehrkraft sowie wegen Unbenutzbarkeit des Unterrichtsraumes berücksichtigt worden. Für jede ausgefallene Unterrichtsstunde, die die 36 garantierten Wochenstunden pro Jahr unterschreitet, wird 1/36 des entsprechenden Jahresentgeltes im darauffolgenden Kalenderjahr gutgeschrieben bzw. zum Ende des Kalenderjahres erstattet. Dies gilt auch, wenn der Unterricht während des laufenden Kalenderjahres gekündigt wurde. Die jährlichen, verpflichtenden Zwischenprüfungen gelten in jedem Fall als Unterrichtseinheit, unabhängig von einer tatsächlichen Teilnahme der Schülerin/des Schülers.

10.5 Beurlaubung vom Unterricht
Eine Beurlaubung vom Unterricht kann nur aus wichtigem Grund (Krankheit, mehrwöchiges Praktikum o. ä.) und nicht rückwirkend ab einer Dauer von mehr als zwei Wochen erfolgen. Die ersten zwei Wochen bleiben bei der Entgelterstattung bzw. -verrechnung unberücksichtigt.
Bei gesundheitlich bedingter Verhinderung des Spielens eines Instrumentes bzw. des Singens besteht kein Grund zum Unterrichtsausfall, da alle Lehrkräfte für diesen Fall Unterricht mit fachbezogenen und allgemeinmusikalischen Inhalten erteilen können.

10.6 Ermäßigung
Anträge auf Ermäßigung sind schriftlich an die Musikschule zu richten.

 

 

Teilnahmebedingungen zum Download

Flyer Teilnahmebedingungen

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